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SATZUNGEN

des Turnvereines ÖTB PITTEN 1884

Die in diesem Statut auf natürliche Personen bezogenen Bezeichnungen sind nur in männlicher Form angeführt, können jedoch gleichermaßen in weiblicher Form geführt werden.

§1 Namen und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen Turnverein ÖTB Pitten 1884, er erstreckt seine Tätigkeit auf Pitten und Umgebung und hat den seinen Sitz in Pitten.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
Der Verein kann im Sinne der Sportausübungen  Sektionen bilden, die dem Vorstand  weisungsgebunden  sind und den Satzungen des Vereins  unterstehen. Die Sektionen können, wenn vereinbart, für Ihre Finanzen selbstverantwortlich sein, müssen aber dem Vereinsvorstand  Rechenschaft und Bericht ablegen.

§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Der Verein bezweckt die Förderung der  körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder und seiner potenziellen Mitglieder durch Pflege aller Arten von Bewegung. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinn des Vereinszwecks verwendet werden.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs.3 und 4 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2) Der Verein fördert die Tätigkeit seiner Mitglieder sowie seine potenziellen Mitglieder und Sektionen. Er unterstützt und ermöglicht eine zweckentsprechende und effektive Durchführung ihrer Aktivitäten.
3) Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene ideelle Mittel sind:
a) ein geordneter Turnbetrieb der alle Zweige der Leibesübungen nach den Bestimmungen der Bundesturnordnung des ÖTB sowie des Fachverbandes für Turnen und umfassen kann,
b) Sport und Bewegung für alle Altersgruppen insbesondere im Breitensport und Gesundheitssport aller Art.
c) die Heranbildung von Turnwarten und Vorturnern, Übungsleiter und Trainer
d) die Veranstaltung von Turnfesten aller Art, Wettkämpfen, Tanzkursen sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen und sonstigem dem Vereinszweck fördernden Veranstaltungen
e) die Teilnahme und Entsendung zu Veranstaltungen anderer Vereine, Verbände und Organisationen.
f) die Beschaffung von Übungsräumen, Übungsplätzen sowie Übungsgeräten
g) Abhaltung von Kursen, Schulungen, Aus- u. Fortbildungen, Lehrgängen, Sportprojekten und Zusammenkünften zum fachlichen und geselligen Informationsaustausch wie Wanderungen und           Ausflüge
h) die Pflege des Volksliedes, des Volkstanzes und des Brauchtums,
i) die Aufstellung und Führung eines Spielmannzuges,
j) Abhalten von Vorträgen und Versammlung
k) Errichtung, Erwerb, Ausgestaltung, Betrieb und Führung von Sportanlagen
l) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen
m) Herausgabe von Publikationen, Mitteilungsblättern, und Informationsmaterial in gedruckten und elektronischen Formaten sowie Erstellung, Gestaltung und Betreibens einer vereinseignen
Website sowie alle anderen elektronischen Medien aller Art,
n) Haltung eines Archives und einer (digitalen) Ablage

§ 4 Materielle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind
a) Beiträge der Vereinsmitglieder; Mitgliedsbeiträge, Kursbeiträge
b) Abgaben und sonstige finanzielle Leistungen der Mitglieder,
c) Freiwillige Zuwendungen und Spenden, Vermächtnisse,
d) Erträge von Einrichtungen,
e) Nenngelder, Trainings-, Kurs-, Camps-, Lehrgangs- und sonstige Aktivitätsbeiträge,
f) Erträge aus Veranstaltungen und sonstigen Tätigkeiten,
g) Subventionen, Sportförderungsbeiträge sonstiger Art, Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln und der Sportförderungsmittel der besonderen Art,
h) Vermietung von Sportanlagen und Geräten,
i) Sponsorbeiträge und Werbebeiträge,
j) Eigenleistungen der Mitglieder,
k) Spenden und Einnahmen aus Benefizveranstaltungen und Benefizaktionen
l) Einnahmen aus Herausgabe, Vertrieb und Verkauf von Druckwerken und anderen eigenen Medienprodukten

Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin gengeschlossenen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern diese auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeit im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einen Drittvergleich standzuhalten.

§ 5 Die Vereinsangehörigen
Die Vereinsangehörigen gliedern sich in:
a) ordentliche und außerordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) unterstützende Mitglieder

Ordentliche Mitglieder beteiligen sich voll an der Vereinsarbeit. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.

Außerordentliche Mitglieder fördern die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages (bzw. Kursbeitrages). Sie haben das aktive Wahlrecht.

Unterstützende Mitglieder fördern den Verein durch Zahlung eines unbestimmten Betrages.

Zu Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.

§ 6 Aufnahme
Die Aufnahme von Mitglieder erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei den Kursen/Einheiten/Turnrat durch den Verantwortlichen und mit Zahlung des Mitgliedbeitrages
bzw. Kursbeitrages. Die Mitgliedschaft ist auf die Dauer der Wirksamkeit der Zahlung zu beschränken. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch Abmeldung.

Bei Kursblöcken erlischt die Mitgliedschaft nach Ende des Kurses/Einheit.

Der Turnrat kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen
a) wegen Verstoßes gegen die Satzungen oder gegen vereinsinterne Regelungen,
b) wegen eines Verhaltens, dass das Ansehen des Vereines beinträchtigen kann oder Ziele bzw. Belange des Vereines nachteilig zu beeinflussen geeignet ist.

Gegen den Ausschluss kann berufen werden. Die Berufung ist binnen 14 Tagen schriftlich an ein Mitglied des Turnrats zu richten. Bei Nichteinigung obliegt die endgültige Entscheidung einem Schiedsgericht gemäß § 15 dieser Satzung.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern, die Satzung und Bundesturnordnung sowie die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Turnrates einzuhalten.
2) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu benutzen.
3) Darüber hinaus haben Vereinsmitglieder gesetzliche eingeräumte Rechte
a) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. (§3 Abs 3 VerG 2002)
b) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung der Generalversammlung verlangen. (§5 Abs 2 S 2 VerG 2002)
c) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies
unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. (§20 Abs VerG 2002)
d) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. (§21 Abs 4 VerG 2002)
4) Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnten.
5) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind weiters zur pünktlichen Zahlung der Beiträge und der Mitgliedsbeiträge in der jeweils beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 9 Satzungsmäßige Einrichtungen
Die satzungsmäßigen Einrichtungen des Vereines sind
a) die Hauptversammlung, das ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002,
b) der Turnrat, das ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002,
c) die Rechungsprüfer
d) die Schlichtungsstelle

§ 10 Die Hauptversammlung
1) Die ordentliche Hauptversammlung ist alle 5 Jahre zu einem vom Turnrat festzulegenden Zeitpunkt abzuhalten. Sie ist mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Zeitpunkt unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung den Mitgliedern in geeigneter Weise anzukündigen.
2) Anträge an die Hauptversammlung sind von den Mitgliedern  8 Tage vorher schriftlich an ein Mitglied des Turnrats zu richten.
3) Beschlüsse werden, sofern in den Satzungen nicht anders vorgesehen, mit einfacher  Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
4) Eine Stimmenenthaltung ist keine gültige Stimme. Bei Stimmengleichheit einscheidet der dienstältere Obmann.
5) Satzungsänderungen bedürfen der Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
6) Über jede Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu führen.
7) Eine außerordentliche Hauptversammlung kann, wenn erforderlich, vom Turnrat einberufen werden. Dieser muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn es ein Zehntel der
ordentlichen Mitglieder oder eine Rechnungsprüfer unter Angabe des Grundes begehrt.
8) Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf:
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Hauptversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfenden (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss einer/eines Rechnungsprüfenden (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 3 dieser Statuten),
e) Beschluss einer/eines gerichtlich bestellten Kuratorin/Kurators (§ 11 Abs. 3 dieser Statuten)
statt.
8) Die außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen. Ansonsten gelten die Bestimmungen für die ordentliche Hauptversammlung.
9) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
10) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung hat offen mit Handzeichen zu erfolgen, sofern die Mehrheit der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder nicht eine geheime Abstimmung beschließt. Beschlüsse, mit denen der Vorstand abgewählt oder die Statuten des Vereins geändert werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
11) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt die Obfrau/der Obmann, bei deren/dessen Verhinderung die/der Obfrau/Obmann-Stellvertretende. Wenn auch diese/dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
12) Hauptversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen (zum Beispiel via Online-Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Generalversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, wird vom Vorstand getroffen.

§ 11 Wirkungsbereich der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist zuständig für:
a) die Entgegennahme des vom Turnrat zu erstattenden Tätigkeitsberichtes und Rechungsabschlusses unter Einbeziehung der Rechnungsprüfer,
b) die Wahl und Entlastung des Turnrates,
c) die Wahl der Rechnungsprüfer,
d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) die Beschlussfassung über Anträge des Turnrates oder der Mitglieder und Ehrenmitglieder,
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) die Auflösung des Vereines

§ 12 Der Turnrat
1) Der Turnrat kann aus 2 Obleuten und ihren Stellvertretern, dem Turnwart, dem Schriftwart, dem Kassier, dem Jugendwart, sowie weiteren, Sachgebiete betreuenden Mitglieder bestehen.
2) Die Vereinigung mehrere Ämter in einer Person ist möglich. Allerdings muss der Turnrat mindestens 3, maximal 11 Mitglieder haben.
3) Die Mitglieder des Turnrates werden von der Hauptversammlung (alle 5 Jahre), mit einfacher Stimmenmehrheit, auf die Dauer von 5 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.
4) Scheidet ein Mitglied des Turnrates vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Turnrat eine Ergänzungswahl sowie Kooptierungen vornehmen. Diese müssen dann bei der nächsten Hauptversammlung bestätigt werden.
5) Alle Amtswalter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
6) Die Obleute führen die Geschäfte des Vereines. Sie vertreten den Verein nach innen und nach außen, sie berufen die Turnratssitzungen ein und führen den Vorsitz darin.
Einer der Obleute unterfertigt unter Gegenzeichnung eines weiteren Turnratmitgliedes – in Geldangelegenheiten des Kassiers – die vom Verein nach außen gehenden Ausfertigungen und Schriftstücke.
7) Im Falle seiner Verhinderung führen deren Stellvertreter die Geschäfte der Obleute.
8) Der Schriftwart besorgt die Abfassung der Niederschrift sowie den Schriftverkehr des Vereines.
9) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Die Turnratsitzungen sind bei Anwesenheit der Hälfte der Turnratmitglieder beschlussfähig, bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann.

§ 13 Wirkungsbereich des Turnrates
Der Turnrat beschließt über alle Angelegenheiten des Vereines, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind, insbesondere auch über:
a) Ausschluss von Mitgliedern,
b) alle zum Erreichen des Vereinszweckes erforderlichen Maßnahmen,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögen,
d) den jährlichen Rechnungsabschluss und dessen rechzeitigen Vorlage an die Rechungsprüfer,
e) die Einberufung der Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung sowie deren Tagesordnung,
f) die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung,
g) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

§ 14 Rechnungsprüfer
1) Die Hauptversammlung wählt zwei Rechungsprüfer auf die Dauer von 5 Jahren.
2) Die Aufgabe dieser Rechnungsprüfer ist die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechungslegung und statutengemäße Verwendung der Mittel.
3) Die Rechnungsprüfung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Über das Ergebnis haben sie dem Turnrat und der Hauptversammlung zu berichten.
4) Die Rechnungsprüfer gehören nicht dem Turnrat an und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
5) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung .

§ 15 Schlichtungsstelle
1) Streitigkeiten von Vereinsangehörigen aus dem Vereinsverhältnis werden von einem Schichtungsstelle beigelegt.
2) Dieses Schiedsgericht ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002 und kein Schiedsgericht nach dem §§ 577 ZPO.
3) Zu dessen Bestellung ernennt jede Partei einen Schiedsrichter. Beide Schiedsrichter wählen einen Können sich beide Schiedsrichter über den Vorsitzenden nicht einigen, so entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen.
4) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit und ist endgültig.

§ 16 Auflösung des Vereines
1) Eine freiwillige Auflösung des Vereines kann nur durch eine, zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Das vorhandene Vereinsvermögen darf bei einer Vereinsauflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die Hauptversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das verbleibende Vereinsvermögen ist auf jeden Fall einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck im Sinne der §§ 34ff BAO zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
3) Der letzte Turnrat hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
4) Der Verein kann entweder durch behördliche Verfügung oder freiwillig aufgelöst werden.

beschlossen in der ordentlichen Hauptversammlung, am 24.1.2024

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