SATZUNGEN
des Turnvereines ÖTB PITTEN 1884
Die in diesem Statut auf natürliche Personen bezogenen Bezeichnungen sind nur in männlicher Form angeführt, können jedoch gleichermaßen in weiblicher Form geführt werden.
§1 Namen und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen Turnverein ÖTB Pitten 1884, er erstreckt seine Tätigkeit auf Pitten und Umgebung und hat den seinen Sitz in Pitten.
Er ist Mitglied des Vereines „Österreichischer Turnerbund – Turngau Niederösterreich“ und ist berechtigt, das Abzeichen „ ÖTB“ sowie Fahne und Wimpel zu führen.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
Der Verein kann im Sinne der Sportausübungen Sektionen bilden, die dem Vorstand Weisungsgebunden sind und den Satzungen des Vereins unterstehen. Die Sektionen können, wenn Vereinbart, für Ihre Finanzen selbstverantwortlich sein, müssen aber dem Vereinsvorstand Rechenschaft und Bericht ablegen.
§ 2 Zweck des Vereines
Der Zweck des Vereines, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gereichtet ist,
a) die Erhaltung und Förderung der Volksgesundheit, die körperliche Ertüchtigung, die charakterliche und außerschulische Erziehung durch das Turnen im Sinne F. L. Jahns.
b) die Pflege, Förderung und Verbreitung sämtlicher Zweige des Sports, insbesondere der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder und die Ausübung des Sports.
c) Förderung der Fit-durch-Sport-Bestrebungen durch Sportaktivitäten im Sinn des Sports für Alle, offen über die Vereinsgrenzen hinaus.
Der Verein pflegt alle Leibesübungen für Männer, Frauen, Jugendliche und Kinder, und auch das außerturnische Vereinsleben durch gemeinsame Ausflüge, Wanderungen und Veranstaltungen.
Er tritt für eine demokratische Verfassung und für die Freiheit, Unabhängigkeit und Unterteilbarkeit der Republik Österreich ein.
Das Turnen um Geld- und Wertpreise ist nicht gestattet.
Parteipolitische Bestrebung sind ausgeschlossen.
§ 3 Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind
a) ein geordneter Turnbetrieb, der alle Zweige der Leibesübungen umfassen kann, nach den Bestimmungen der Bundesturnordnung des ÖTB;
b) die Heranbildung von Turnwarten und Vorturnern;
c) die Veranstaltung von Turnfesten aller Art, Wettkämpfen, Wanderungen, gesellschaftlichen Veranstaltungen, Tanzkursen, die Teilnahme an Veranstaltungen andere Vereine und Verbände;
d) die Beschaffung von Übungsräumen, Übungsplätzen sowie Übungsgeräten;
e) die Pflege des Volksliedes, des Volkstanzes und des Brauchtums;
f) die Aufstellung und Führung eines Spielmannzuges;
g) die Herausgabe von Mitteilungen.
§ 4 Materielle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind
a) Beiträge der Vereinsmitglieder;
b) Abgaben und sonstige finanzielle Leistungen der Mitglieder;
c) Freiwillige Zuwendungen und Spenden;
d) Erträge von Einrichtungen, Veranstaltungen und sonstige Tätigkeiten;
e) Nenngelder, Trainings-, Kurs-, Camps-, Lehrgangs- und sonstige Aktivitätsbeiträge;
f) Erträge aus Veranstaltungen;
g) Subventionen, Sportförderungsbeiträge sonstiger Art Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln und der Sportförderungsmittel der besonderen Art, usw;
h) Vermietung von Sportanlagen und Geräten;
i) Sponsorbeiträge und Werbebeiträge;
j) Eigenleistungen der Mitglieder;
§ 5 Die Vereinsangehörigen
Die Vereinsangehörigen gliedern sich in:
a) ordentliche Mitglieder (ausübende und nichtausübende TurnerInnen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr)
b) Ehrenmitglieder
c) JungturnerInnen (14-18 Jahre)
d) Kinder und Jugendliche (bis 14 Jahre)
§ 6 Aufnahme
Die Aufnahme von Mitglieder erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch den Turnrat, der die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen kann.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Abmeldung.
Der Turnrat kann den Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes beschließen
a) wenn dieser trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwei Monate mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages im Rückstand ist;
b) wegen Verstoßes gegen die Satzungen oder gegen vereinsinterne Regelungen;
c) wegen eines Verhaltens, dass das Ansehen des Vereines beinträchtigen kann oder Ziele bzw. Belange des Vereines nachteilig zu beeinflussen geeignet ist.
Gegen den Ausschluss, der schriftlich bekannt zu geben ist, kann berufen werden. Die Berufung ist binnen 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussschreibens schriftlich beim Obmann einzubringen. Bei Nichteinigung obliegt die endgültige Entscheidung einem Schiedsgericht gemäß Pkt. 15 dieser Satzung.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern, die Satzung und Bundesturnordnung sowie die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Turnrates einzuhalten.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Hauptversammlung und können zu Amtswaltern gewählt werden.
§ 9 Satzungsmäßige Einrichtungen
Die satzungsmäßigen Einrichtungen des Vereines sind
a) die Hauptversammlung, das ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002;
b) der Turnrat, das ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002;
c) die Rechungsprüfer; d. das Schiedsgericht;
§10 Die Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung ist zweijährlich zu einem vom Turnrat festzulegenden Zeitpunkt abzuhalten. Sie ist mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Zeitpunkt unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung den ordentlichem Mitgliedern und Ehrenmitgliedern schriftlich in geeigneter Weise anzukündigen.
Anträge an die Hauptversammlung sind von den Mitgliedern und Ehrenmitgliedern 8 Tage vorher schriftlich an den Obmann einzubringen.
Beschlüsse werden, sofern in den Satzungen nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Eine Stimmenenthaltung ist keine gültige Stimme. Bei Stimmengleichheit einscheidet der Obmann.
Satzungsänderungen bedürfen der Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über jede Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu führen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann, wenn erforderlich, vom Turnrat einberufen werden. Dieser muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn es ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder eine Rechungsprüfer unter Angabe des Grundes begehrt.
Die außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen. Ansonsten gelten die Bestimmungen für die ordentliche Hauptversammlung.
§ 11 Wirkungsbereich der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist zuständig für:
a) die Entgegennahme des vom Turnrat zu erstattenden Tätigkeitsberichtes und Rechungsabschlusses unter Einbeziehung der Rechnungsprüfer;
b) die Wahl des Turnrates;
c) die Wahl der Rechnungsprüfer;
d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
e) die Beschlussfassung über Anträge des Turnrates oder der Mitglieder und Ehrenmitglieder;
f) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
h) die Auflösung des Vereines;
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann.
§ 12 Der Turnrat
Der Turnrat besteh aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Turnwart, dem Schriftwart, dem Säckelwart, dem Jugendwart, sowie allenfalls weiteren, Sachgebiete betreuende Mitglieder, allenfalls Beiräten.
Die Vereinigung mehrere Ämter in einer Person ist möglich.
Ein Stellvertreter kann von der Hauptversammlung für jeden oder einzelne Amtswalter gewählt werden.
Die Mitglieder des Turnrates werden von der Hauptversammlung (alle zwei Jahre), mit einfacher Stimmenmehrheit, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Turnrates vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Turnrat eine Ergänzungswahl vornehmen.
Alle Amtswalter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Obmann führt die Geschäft des Vereines. Er vertritt den Verein nach innen und nach außen, er bestimmt die Turnratsitzungen und führt den Vorsitz darin, er hat für die Einhaltung der Satzung und der Bundesturnordnung zu sorgen. Er unterfertigt unter Gegenzeichnung eines weiteren Turnratmitgliedes – in Geldangelegenheiten des Säckelwartes – die vom Verein nach außen gehenden Ausfertigungen und Schriftstücke.
Im Falle seiner Verhinderung führt der Obmannstellvertreter die Geschäftige des Obmannes.
Der Schriftwart besorgt die Abfassung der Niederschrift sowie den Schriftverkehr des Vereines.
Der Säckelwart ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Die Turnratsitzungen sind bei Anwesenheit der Hälfte der Turnratmitglieder beschussfähig, bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann.
§ 13 Wirkungsbereich des Turnrates
Der Turnrat beschließt über alle Angelegenheiten des Vereines, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind, insbesondere auch über:
a) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
b) alle zum Erreichen des Vereinszweckes erforderlichen Maßnahmen;
c) die Verwaltung des Vereinsvermögen;
d) den Tätigkeitsbericht, sowie den jährlichen Rechnungsabschluss und dessen rechzeitigen Vorlage an die Rechungsprüfer;
e) die Einberufung der Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung sowie deren Tagesordnung;
f) die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.
§ 14 Rechnungsprüfer
Die Hauptversammlung wählt zwei Rechungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren.
Die Aufgabe dieser Rechungsprüfer ist die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechungslegung und statutengemäße Verwendung der Mittel.
Die Rechnungsprüfung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Über das Ergebnis haben sie der Hauptversammlung zu berichten.
Die Rechungsprüfer gehören nicht dem Turnrat an und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 15 Schiedsgericht
Streitigkeiten von Vereinsangehörigen aus dem Vereinsverhältnis werden von einem Schiedsgericht beigelegt.
Dieses Schiedsgericht ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002 und kein Schiedsgericht nach dem §§ 577 ZPO.
Zu dessen Bestellung ernennt jede Partei einen Schiedsrichter, der eine ÖTB-Verein angehören muss. Beide Schiedsrichter wählen einen Obmann, der auch einem ÖTB-Verein angehören muss. Können sich beide Schiedsrichter über den Obmann nicht einigen, so entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen.
Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit und ist endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereines
Eine freiwillige Auflösung des Vereines kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung in der drei Viertel der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder anwesen sein müssen, mit Vierfünftelmehrheit gültigen Stimmen beschlossen werden.
Das vorhandene Vereinsvermögen darf bei einer Vereinsauflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweck nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Diese Forderung wird durch Übertragung an den Österreichischen Turnerbund erfüllt.